§ 7 HJagdG - Gemeinschaftliche Jagdbezirke
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- HJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 87-32
(1) Die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks beträgt 200 Hektar. Bei der Berechnung der Mindestgröße sind auch die Grundflächen mitzuzählen, auf denen die Jagd ruht.
(2) Ein Antrag nach § 8 Abs. 2 Bundesjagdgesetz bedarf der Mehrheit der Grundeigentümer, die zugleich die Mehrheit der Grundfläche vertreten müssen.
(3) Die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in mehrere selbstständige Jagdbezirke kann zugelassen werden, wenn sie unter jagdlichen Gesichtspunkten vertretbar ist, wegen der Gestaltung des Geländes zweckmäßig erscheint und für alle Teilflächen die Mindestgröße nach § 8 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes eingehalten wird. Eine Teilung in Wald- und Feldjagden ist nicht zulässig.