§ 21 WiPrO - Zuständige Behörde
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- WiPrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 702-1
Über die Rücknahme und den Widerruf der Bestellung des Wirtschaftsprüfers entscheidet die oberste Landesbehörde, in deren Land seine berufliche Niederlassung besteht oder seine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Besitzt er mehrere berufliche Niederlassungen, so ist die oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Hauptniederlassung oder beim Fehlen einer solchen die zeitlich früher begründete Niederlassung besteht. Die oberste Landesbehörde kann die erforderlichen Feststellungen durch den Zulassungsausschuß treffen lassen. Hat der Wirtschaftsprüfer im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine berufliche Niederlassung, so ist die oberste Landesbehörde des Landes zuständig, in dem die Wirtschaftsprüferkammer ihren Sitz hat.