§ 27 WpHG - Nachweis mitgeteilter Beteiligungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz)
Amtliche Abkürzung
WpHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4110-4

Wer eine Mitteilung nach § 21 Abs. 1 oder 1a abgegeben hat, muss auf Verlangen der Bundesanstalt oder der börsennotierten Gesellschaft das Bestehen der mitgeteilten Beteiligung nachweisen.