§ 40 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) 1Die Bundesanstalt gewährt Auszubildenden Berufsausbildungsbeihilfen für eine berufliche Ausbildung in Betrieben oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten sowie für die Teilnahme an Grundausbildungs- und Förderungslehrgängen und anderen berufsvorbereitenden Maßnahmen, soweit ihnen die hierfür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. 2Für die Teilnehmer an berufsvorbereitenden Maßnahmen kann die Bundesanstalt die Lehrgangsgebühren ohne Anrechnung von Einkommen übernehmen. 3Die Berufsausbildungsbeihilfen werden als Zuschüsse oder Darlehen gewährt.

(2) Leistungen nach Absatz 1 werden gewährt

  1. 1.

    Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes,

  2. 2.

    Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. I S. 677), sowie Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und als Asylberechtigte nach § 28 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBI. 1 S. 353) anerkannt oder Flüchtlinge nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1057) sind,

  3. 3.

    Ausländern, die ihren ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, wenn ein Elternteil Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,

  4. 4.

    Ausländern, für die Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften das vorsehen,

  5. 5.

    anderen Ausländern, wenn

    1. a)

      sie selbst vor Beginn der förderungsfähigen Ausbildung insgesamt fünf Jahre sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder

    2. b)

      zumindest ein Elternteil während der letzten drei Jahre vor Beginn der förderungsfähigen Ausbildung sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf der Ausbildung diese Voraussetzungen vorgelegen haben; von dem Erfordernis der rechtmäßigen Erwerbstätigkeit eines Elternteils kann insoweit abgesehen werden, als die Erwerbstätigkeit aus einem von dem erwerbstätigen Elternteil nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt wird oder eine Erlaubnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten wegen Fristversäumung vorübergehend nicht vorgelegen hat.

(3) 1Solange und soweit der Antragsteller Unterhaltsleistungen, auf die er einen Anspruch hat, nicht erhält, kann die Bundesanstalt ihn nach Absatz 1 fördern, ohne die Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen. 2§ 38 Abs. 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.