§ 118 BbgWG - Mitbenutzen von Anlagen
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Der Unternehmer einer Grundstücksentwässerungs-, Wasserversorgungs- oder Abwasseranlage kann verpflichtet werden, deren Mitbenutzung einem anderen zu gestatten, wenn dieser die Entwässerung, Wasserversorgung, Abwasserbehandlung oder Abwasserfortleitung anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand ausführen kann und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht. Der Unternehmer einer Abwasseranlage kann auch dann verpflichtet werden, wenn die gemeinsame Benutzung der Anlagen in einem Abwasserbeseitigungsplan vorgesehen ist. Soll die Mitbenutzung in der Durchleitung von Wasser durch eine fremde Wasserversorgungsleitung bestehen, so kann sie nur einem Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung zugebilligt werden.
(2) Das Zwangsrecht kann nur erteilt werden, wenn der Betrieb der Anlagen des Unternehmens nicht wesentlich beeinträchtigt wird und der Mitbenutzer einen angemessenen Teil der Anlage- und Unterhaltungskosten übernimmt.
(3) Ist die Mitbenutzung zweckmäßig nur bei entsprechender Veränderung der Anlage möglich, so ist der Unternehmer verpflichtet, die Veränderung nach eigener Wahl entweder selbst vorzunehmen oder zu dulden. Den Aufwand der Veränderung trägt der Mitbenutzer.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung auf den Unternehmer einer Grundstücksbewässerungsanlage zu Gunsten der Eigentümer von Grundstücken, die zur Herstellung der Anlage in Anspruch genommen sind.