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§ 26 WOS - Ermittlung der Gewählten

Bibliographie

Titel
Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)
Amtliche Abkürzung
WOS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
801-7-2

(1) Bei Gruppenwahl sind die Bewerber in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahlen gewählt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los darüber, welcher Bewerber gewählt ist.

(2) Bei gemeinsamer Wahl werden die jeder Gruppe zustehenden Sitze mit den Bewerbern dieser Gruppe in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahlen besetzt. Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.