§ 29 JAG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
- Amtliche Abkürzung
- JAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-67
(1) Während der Ausbildung in Strafsachen sollen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare Strafrecht als Mittel der Bewältigung von Konflikten des Einzelnen mit der Gesellschaft und die Verwirklichung des staatlichen Strafanspruchs durch Beteiligung an der Praxis der Strafrechtspflege erfahren und selbstständig zu bewerten lernen; dabei soll ein Verständnis für die um welt- und persönlichkeitsbedingten Ursachen der Straftat geweckt und vertieft werden.
(2) An praktischer Tätigkeit soll insbesondere erlernt werden,
- 1.einen strafrechtlich bedeutsamen Lebensvorgang zu erfassen, darzustellen und weiter zu ermitteln,
- 2.Ermittlungsergebnisse strafrechtlich zu würdigen und nach dieser Würdigung in den von der Praxis verwendeten Formen eine Entscheidung zu treffen und überzeugend zu begründen,
- 3.gesellschaftliche Umstände und Persönlichkeitsbildung bei der Ermittlung der Entstehungsursachen der Straftat und bei der Zumessung von Strafe und Maßregeln der Sicherung und Besserung zu erkennen und zu berücksichtigen,
- 4.die praktische Handhabung der Vorschriften des Straf- und Strafprozessrechts sowie die Entscheidungstechnik durch Beteiligung an den Aufgaben der Alltagspraxis der Ausbilderin oder des Ausbilders zu erfassen.