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§ 23 BVFG - Zusammensetzung des Beirates bei dem Bundesminister des Innern

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
Amtliche Abkürzung
BVFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
240-1

(1) Der Beirat bei dem Bundesminister des Innern setzt sich zusammen aus

  • je einem Vertreter der bei den zentralen Dienststellen der Länder gebildeten Beiräte (§ 22) oder der zentralen Dienststellen der Länder,
  • sechzehn Vertretern der auf Bundesebene tätigen Organisationen der Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler,
  • je einem Vertreter der Evangelischen und der Katholischen Kirche,
  • je einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbande,
  • je einem Vertreter der anerkannten Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege sowie des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge,
  • zwei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und
  • zwei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer.

(2) Für jedes Mitglied des Beirates kann ein Stellvertreter berufen werden.

(3) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister des Innern.