§ 23 BVFG - Zusammensetzung des Beirates bei dem Bundesminister des Innern
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
- Amtliche Abkürzung
- BVFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 240-1
(1) Der Beirat bei dem Bundesminister des Innern setzt sich zusammen aus
- je einem Vertreter der bei den zentralen Dienststellen der Länder gebildeten Beiräte (§ 22) oder der zentralen Dienststellen der Länder,
- sechzehn Vertretern der auf Bundesebene tätigen Organisationen der Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler,
- je einem Vertreter der Evangelischen und der Katholischen Kirche,
- je einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbande,
- je einem Vertreter der anerkannten Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege sowie des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge,
- zwei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und
- zwei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer.
(2) Für jedes Mitglied des Beirates kann ein Stellvertreter berufen werden.
(3) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister des Innern.