Art. 34 BayBG - Höherer Dienst
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
- Amtliche Abkürzung
- BayBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-1-F
(1) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind zu fordern
- 1.
eine erste Staatsprüfung oder ein Master-, Diplom- oder vergleichbarer Abschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Kunsthochschule oder ein Master-Abschluss an einer Fachhochschule in einem Studiengang, der in einem förmlichen Verfahren als laufbahnrechtlich gleichwertig anerkannt wurde,
- 2.
ein Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren,
- 3.
das Bestehen einer Laufbahnprüfung für den höheren Dienst oder einer die Befähigung für die Laufbahn vermittelnden zweiten Staatsprüfung.
(2) Auf die Ausbildung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes nach Abs. 1 kann nach Maßgabe des § 5c des Deutschen Richtergesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst angerechnet werden.