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§ 32 SVWO - Bekanntmachung der Wahl der Versichertenältesten der Bundesknappschaft

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Amtliche Abkürzung
SVWO
Normtyp
Satzung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
827-6-3

(1) Frühestens am 51. und spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag macht der Wahlausschuss die Wahlen der Versichertenältesten der Arbeiter und der Versichertenältesten der Angestellten der Bundesknappschaft öffentlich bekannt (Wahlbekanntmachung).

(2) 1Die Wahlbekanntmachung muss

  1. 1.
    den Versicherungsträger,
  2. 2.
    die Ältestensprengel (unter Angabe der Nummer) und den Wahlraum oder die Wahlräume für jeden Ältestensprengel,
  3. 3.
  4. 4.
    die Tage und Zeiten zur Stimmabgabe in einem Wahlraum (§ 54 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
  5. 5.
    die zugelassenen Vorschlagslisten mit Kennwort und Listennummer,
  6. 6.
    die Steilen, bei denen die vollständigen Vorschlagslisten ausliegen,
  7. 7.
    die Stellen, die Auskunft über die Durchführung der Wahlen und die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts erteilen, und
  8. 8.
    die Stellen, die die Wahlausweise ausstellen, und die Personengruppen, die dem Versicherungsträger für die Übersendung der Wahlausweise ihre Anschrift mitteilen müssen,

bezeichnen. 2In der Wahlbekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der Wahlberechtigte seine Stimme brieflich abgeben kann oder in einem Wahlraum, der für den Ältestensprengel eingerichtet ist, in dem er seinen Wohnsitz hat.

(3) 1Der Wahlausschuss sorgt dafür, dass die Wahlberechtigten hinreichend Gelegenheit erhalten, von der Wahlbekanntmachung Kenntnis zu nehmen; er veranlasst zu diesem Zweck insbesondere, dass die Wahlbekanntmachung in allen knappschaftlich versicherten Betrieben ausgehängt wird. 2In Anschlägen, Aushängen und Veröffentlichungen in der Tagespresse sind die Angaben, die die Wahlbekanntmachung nach Absatz 2 Nr. 2 bis 5 enthalten muss, nur für den örtlichen Bereich aufzunehmen, für den der Anschlag, der Aushang oder die Veröffentlichung bestimmt ist.