Art. 86 BayBO - Bauvorhaben des Bundes, der Länder und der kommunalen Gebietskörperschaften
Bibliographie
- Titel
- Bayerische Bauordnung (BayBO)
- Amtliche Abkürzung
- BayBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2132-1-I
(1) 1Bauvorhaben des Bundes, der Länder und der Bezirke bedürfen keiner Baugenehmigung und Bauüberwachung (Art. 72 und 78), wenn
- 1.der öffentliche Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle übertragen hat,
- 2.die Baudienststelle mindestens mit einem Bediensteten mit der Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst und mit sonstigen geeigneten Fachkräften ausreichend besetzt ist.
2Solche Bauvorhaben bedürfen der Zustimmung der Regierung, wenn sie sonst genehmigungspflichtig wären (Zustimmungsverfahren). 3Die Zustimmung der Regierung entfällt für Bauvorhaben des Bundes und der Länder, wenn die Gemeinde nicht widerspricht und die Nachbarn dem Vorhaben zustimmen. 4Keiner Baugenehmigung oder Zustimmung bedürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Baumaßnahmen in oder an bestehenden Gebäuden, soweit sie nicht zur Erweiterung des Bauvolumens oder zu einer der Genehmigungspflicht unterliegenden Nutzungsänderung führen.
(2) 1Der Antrag auf Zustimmung ist bei der Regierung einzureichen. 2Die Regierung prüft nur
- 1.die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB, mit den örtlichen Bauvorschriften und mit den Abstandsvorschriften der Art. 6 und 7,
- 2.die Übereinstimmung mit Art. 52 Abs. 2 und 3 und Art. 53,
- 3.andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Zustimmung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.
3Die Regierung entscheidet über Abweichungen von den nach Satz 2 zu prüfenden Vorschriften. 4Die Gemeinde ist vor Erteilung der Zustimmung zu hören; § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB gilt entsprechend. 5Im übrigen sind die Vorschriften über das Baugenehmigungsverfahren entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die Baudienststelle trägt die Verantwortung, dass die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung, der Abbruch, die Beseitigung und die Unterhaltung baulicher Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. 2Die Baudienststelle kann Sachverständige in entsprechender Anwendung des Art. 69 Abs. 4 und der auf Grund des Art. 90 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 erlassenen Rechtsverordnungen heranziehen. 3Die Verantwortung des Unternehmers (Art. 58) bleibt unberührt.
(4) 1Bauvorhaben des Bundes, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken des Bundesgrenzschutzes oder dem Zivilschutz dienen, sind vor Baubeginn mit Bauvorlagen in dem erforderlichen Umfang der Regierung zur Kenntnis zu bringen. 2Im übrigen wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit.
(5) Für Bauvorhaben Dritter, die in Erfüllung einer staatlichen Baupflicht vom Land durchgeführt werden, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) 1Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben der Landkreise und Gemeinden entfallen die bautechnische Prüfung und die Bauüberwachung durch die Bauaufsichtsbehörde, sofern dem Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 entsprechende Voraussetzungen vorliegen. 2Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 gelten entsprechend.