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§ 36 LWahlG - Nachwahl

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LWahlG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1110

(1) Eine Nachwahl findet statt,

  1. 1.
    wenn in einem Wahlkreis oder in einem Stimmbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist,
  2. 2.
    wenn ein in dem Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber noch vor dem Wahltag stirbt.

(2) Die Nachwahl soll spätestens drei Wochen nach dem Tage der ausgefallenen Wahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl und die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine bestimmt der Landeswahlleiter.

(3) Die Nachwahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften wie die ausgefallene Wahl statt, soweit nicht eine Ergänzung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.