§ 17 LBKG - Mitwirkung und Aufgaben der anderen Hilfsorganisationen
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -)
- Amtliche Abkürzung
- LBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 213-50
(1) Die kommunalen Aufgabenträger setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der allgemeinen Hilfe neben der Feuerwehr, soweit sie es für erforderlich halten, andere öffentliche und private Hilfsorganisationen, insbesondere den Arbeiter-Samariter-Bund, die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe, den Malteser-Hilfsdienst und das Technische Hilfswerk, ein, wenn sich diese Organisationen allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben.
(2) Die Aufgaben der anderen Hilfsorganisationen bei der Mitwirkung in der allgemeinen Hilfe richten sich nach den jeweiligen organisationseigenen Regelungen.