§ 10 SSpG - Wahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
- Amtliche Abkürzung
- SSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 762-1
(1) Die Mitglieder nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden für die Dauer der Amtszeit der Vertretungskörperschaft des Gewährträgers gewählt. Die Mitglieder nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 müssen in die Vertretungskörperschaft des Gewährträgers - bei Zweckverbandssparkassen in die Vertretungskörperschaft der Verbandsmitglieder - wählbar sein.
(2) Bei der Bestellung der Mitglieder nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sollen die in der Vertretungskörperschaft vertretenen Gruppierungen entsprechend ihrer Stärke berücksichtigt werden. Ergibt sich hierbei keine Einigung, so werden die Mitglieder auf Grund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. Für die Feststellung des Wahlergebnisses gelten die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger entsprechend Satz 1 bis 3 zu bestellen.
(3) Die Mitglieder nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 werden für die in Absatz 1 Satz 1 genannte Zeit von den Beschäftigten der Sparkasse in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so tritt für den Rest der Wahlzeit an seine Stelle ein Ersatzmitglied. Wahlberechtigung, Wählbarkeit, Stimmabgabe, Feststellung des Wahlergebnisses und das weitere Wahlverfahren sowie das Nachrücken von Ersatzmitgliedern werden durch Rechtsverordnung geregelt, die die Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern erlässt.
(4) Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben die weiteren Mitglieder ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neugewählten Verwaltungsrats weiter aus.