§ 3 KorruptionsbG - Anzeigepflicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung (Korruptionsbekämpfungsgesetz - KorruptionsbG)
- Amtliche Abkürzung
- KorruptionsbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20020
(1) Liegen Tatsachen vor, die Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten nach den §§ 331 bis 335a (Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung, Bestechung, Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung, Ausländische und internationale Bedienstete), 261 (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte), 263 (Betrug), 264 (Subventionsbetrug), 265b (Kreditbetrug), 266 (Untreue), 266a (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt), 298 (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), 299 (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), 299a (Bestechlichkeit im Gesundheitswesen), 299b (Bestechung im Gesundheitswesen), 108e (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) des Strafgesetzbuches und nach § 370 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, durch eine natürliche Person oder im Zusammenhang mit der Dienstausübung durch eine bei einer öffentlichen Stelle beschäftigten Person darstellen können, zeigt die für die Leitung der öffentlichen Stelle (§ 1 Absatz 2) verantwortliche Person diese dem Landeskriminalamt an. Das Gleiche gilt für das für die Prüfung zuständige Mitglied des Landesrechnungshofs, die Leiterinnen oder Leiter der kommunalen Rechnungsprüfungsämter, die Leiterin oder den Leiter der Gemeindeprüfungsanstalt und die von der nach § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, zuständigen Aufsichtsbehörde für die Prüfung benannte Person, wenn bei den Prüfungen Anhaltspunkte nach Satz 1 festgestellt werden. Im Fall einer Anzeige nach Satz 2 ist in der Regel die Leiterin oder der Leiter der betroffenen Behörde oder Einrichtung über die Anzeige unverzüglich zu unterrichten. Richten sich die Anhaltspunkte für Verfehlungen gegen die in Satz 1 bezeichneten, für die Leitung der öffentlichen Stellen verantwortlichen Personen, obliegt der dienstvorgesetzten Stelle die Anzeigepflicht gegenüber dem Landeskriminalamt. Bei Hauptverwaltungsbeamtinnen, Hauptverwaltungsbeamten und Vorständen von Anstalten des öffentlichen Rechts nach § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und von gemeinsamen Kommunalunternehmen nach den §§ 27, 28 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, sowie den Organen der landesunmittelbaren Träger der Sozialversicherung im Sinne von § 31 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist dienstvorgesetzte Stelle die zuständige Aufsichtsbehörde.
(2) Soll eine Unterrichtung nach Absatz 1 Satz 2 letzter Satzteil nicht erfolgen, weil Zweifel an der Unbefangenheit der Leiterin oder des Leiters vorliegen und diese/dieser für Aussagegenehmigungen zuständig wäre, ist die oberste Aufsichtsbehörde für die Erteilung der Aussagegenehmigung zuständig.