§ 1 VerfGHGO - Pflichten der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- VerfGHGO,RP
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1104-1-1
(1) Die Tätigkeit als Mitglied des Verfassungsgerichtshofs geht jeder anderen richterlichen Tätigkeit vor.
(2) Die Mitglieder zeigen dem Präsidenten an, falls sie durch Ortsabwesenheit oder Krankheit für längere Zeit an einer richterlichen Entscheidungstätigkeit gehindert sein werden. Dies gilt nicht für die Vertreter der ordentlichen Mitglieder.