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  • ab 15.10.1991 (aktuelle Fassung)

§ 1 VerfGHGO - Pflichten der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
VerfGHGO,RP
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1104-1-1

(1) Die Tätigkeit als Mitglied des Verfassungsgerichtshofs geht jeder anderen richterlichen Tätigkeit vor.

(2) Die Mitglieder zeigen dem Präsidenten an, falls sie durch Ortsabwesenheit oder Krankheit für längere Zeit an einer richterlichen Entscheidungstätigkeit gehindert sein werden. Dies gilt nicht für die Vertreter der ordentlichen Mitglieder.