§ 621b ZPO
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozeßordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
(1) In Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 8 soll die Klageschrift, wenn der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes enthalten.
(2) Mit der Zustellung der Klageschrift oder, wenn ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, mit der Zustellung der Anspruchsbegründung ist der Beklagte auf die Voraussetzungen, unter denen der Anwaltsprozeß stattfindet, und auf das Antragsrecht nach § 78a Abs. 3 Satz 2, 3 hinzuweisen.
(3) Ist der Rechtsstreit als Anwaltsprozeß zu führen, so gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.