§ 25 SchG - Schulbezirk (1)

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Amtliche Abkürzung
SchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2200

(1) Jede Grundschule, Berufsschule und Sonderschule mit Ausnahme der Heimsonderschulen hat einen Schulbezirk; dies gilt nicht für Fälle des § 8a Absatz 2 Satz 4 erste Alternative.

(2) Schulbezirk ist das Gebiet des Schulträgers. Wenn in diesem Gebiet mehrere Schulen derselben Schulart bestehen, bestimmt der Schulträger die Schulbezirke.

(3) Bei Berufsschulen kann der Schulträger auch für einzelne Typen, Berufsfelder und Fachklassen besondere Schulbezirke festlegen. Entsprechendes gilt für die Typen der Sonderschule.

(4) Das Gebiet einer Körperschaft, die für die Erfüllung der Schulpflicht aller oder eines Teils ihrer Schulpflichtigen durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit einer anderen Körperschaft sorgt (§ 31), ist in deren Schulbezirk nach Maßgabe der Vereinbarung einzubeziehen.

(1) Red. Anm.:

Abweichend von Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und anderer Gesetze vom 30. Juli 2009 (GBl. S. 365) treten die Aufhebung der Schulbezirke nach Artikel 1 Nr. 6 und die Schulbesuchsregelungen nach Artikel 1 Nr. 12 am 1. August 2010 in Kraft.