§ 22 StUG - Verwendung von Unterlagen für Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz - StUG)
- Amtliche Abkürzung
- StUG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 252-1
(1) Das Recht auf Beweiserhebung durch parlamentarische Untersuchungsausschüsse nach Artikel 44 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes erstreckt sich auch auf Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für parlamentarische Untersuchungsausschüsse der Länder.