§ 19 ALG - Zurechnungszeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Amtliche Abkürzung
ALG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8251-10

(1) Zurechnungszeit ist die Zeit bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres, die bei der Berechnung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder einer Rente wegen Todes den Beitragszeiten hinzugerechnet wird; die darüber hinausgehende Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr wird zu einem Drittel berücksichtigt.

(2) Die Zurechnungszeit beginnt

  1. 1.
    bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit,
  2. 2.
    bei einer Witwenrente, Witwerrente und einer Waisenrente mit dem Tode des Versicherten.

(3) Wird eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 oder Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 geleistet, bleibt die Zurechnungszeit unberücksichtigt, soweit die gleiche Zeit bei einer vergleichbaren Leistung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes des Versicherten berücksichtigt wird.