§ 84 BremLWO - Stimmzettel, Wahlurne, Briefwahl

Bibliographie

Titel
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Amtliche Abkürzung
BremLWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
111-a-2

(1) Für jede Wahl wird mit einem gesonderten Stimmzettel gewählt.

(2) Die Stimmzettel sind für jede Wahl durch eine entsprechende Überschrift und andere Farbe deutlich zu kennzeichnen. Sie sollen für die Bürgerschaftswahl für Deutsche aus weißem, für Unionsbürger aus grünem Papier, für die Beiratswahl aus gelbem Papier hergestellt sein.

(3) Es wird eine gemeinsame Wahlurne verwendet.

(4) Bei der Briefwahl sind die Stimmzettelumschläge vom Wähler zusammen mit dem Wahlschein in einen für beide Wahlen gemeinsamen Wahlbriefumschlag zu legen. Aufdruck und Farbe des Stimmzettelumschlages für die Briefwahl (Anlage 3) und Aufdruck des Wahlbriefumschlages (Anlage 4) sind der verbundenen Wahl anzupassen. Die Stimmzettelumschläge sollen für die Wahl der Bürgerschaft blau, bei Unionsbürgern grün und für die Wahl der Beiräte gelb sein.