§ 193 BRAO - Gebühr für die Bestellung eines Vertreters

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

(1) Für die Bestellung eines Vertreters (§§ 47, 53 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 5, §§ 161, 173 Abs. 1) wird eine Gebühr von 25 Deutsche Mark erhoben.

(2) Für die Bestellung eines Abwicklers einer Kanzlei (§§ 55, 173 Abs. 3) wird eine Gebühr nicht erhoben.