§ 18 NatSchG - Kompensationsverzeichnis (zu § 17 Absatz 6 und 11 BNatSchG)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 7910
(1) Die für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständige Stelle im Sinne des § 17 Absatz 6 Satz 2 BNatSchG ist die Naturschutzbehörde.
(2) Die Gemeinden übermitteln die erforderlichen Angaben nach § 17 Absatz 6 Satz 2 BNatSchG, wenn Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 BauGB in einem Bebauungsplan festgesetzt sind oder Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen durchgeführt werden. Soweit diese Maßnahmen außerhalb des Eingriffsbebauungsplans liegen, sind diese in das Kompensationsverzeichnis aufzunehmen.
(3) Die oberste Naturschutzbehörde wird gemäß § 17 Absatz 11 Satz 2 BNatSchG ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Führung des Kompensationsverzeichnisses zu regeln. Dabei kann insbesondere festgelegt werden, dass
- 1.
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie Maßnahmen aufgrund von Ersatzzahlungen,
- 2.
Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten,
- 3.
Kohärenzsicherungsmaßnahmen nach § 34 Absatz 5 Satz 1 BNatSchG,
- 4.
Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung des Eintritts der Zugriffsverbote des § 44 Absatz 1 BNatSchG,
- 5.
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 Satz 3 BNatSchG und
- 6.
Maßnahmen zur Vermeidung der Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Population einer Art im Sinne von § 45 Absatz 7 Satz 2 BNatSchG
zu erfassen sind. Abweichend von § 17 Absatz 6 Satz 2 BNatSchG kann festgelegt werden, dass Maßnahmen nach Satz 2, die einen geringen Umfang aufweisen, nicht zu erfassen sind.