§ 4 JAPO - Einzelnoten, Gesamtnoten und Prüfungsgesamtnoten
Bibliographie
- Titel
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
- Amtliche Abkürzung
- JAPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2038-3-3-11-J
(1) Die Bewertung aller einzelnen Prüfungsleistungen (Einzelnoten) richtet sich nach § 1 der Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 dieser Verordnung hat folgenden Wortlaut:
"§ 1
Notenstufen und Punktzahlen
Die einzelnen Leistungen in der ersten und zweiten Prüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
sehr gut | eine besonders hervorragende Leistung | = | 16 bis 18 Punkte |
---|---|---|---|
gut | eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung | = | 13 bis 15 Punkte |
vollbefriedigend | eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung | = | 10 bis 12 Punkte |
befriedigend | eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht | = | 7 bis 9 Punkte |
ausreichend | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht | = | 4 bis 6 Punkte |
mangelhaft | eine an erheblichen Mängeln leidende; im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung | = | 1 bis 3 Punkte |
ungenügend | eine völlig unbrauchbare Leistung | = | 0 Punkte." |
(2) Die Notenbezeichnungen der Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile (Gesamtnoten) und der Prüfungen (Prüfungsgesamtnoten) richten sich nach § 2 Abs. 2 der in Abs. 1 genannten Verordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die Gesamtnoten und Prüfungsgesamtnoten sind auf zwei Dezimalstellen zu errechnen; dabei wird eine sich ergebende dritte Dezimalstelle nicht berücksichtigt.
§ 2 Abs. 2 dieser Verordnung hat folgenden Wortlaut:
"(2) Den errechneten Punktwerten entsprechen folgende Notenbezeichnungen:
14,00 - | 18,00 | sehr gut |
---|---|---|
11,50 - | 13,99 | gut |
9,00 - | 11,49 | vollbefriedigend |
6,50 - | 8,99 | befriedigend |
4,00 - | 6,49 | ausreichend |
1,50 - | 3,99 | mangelhaft |
0 - | 1,49 | ungenügend." |