Versionsverlauf

§ 4 JAPO - Einzelnoten, Gesamtnoten und Prüfungsgesamtnoten

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Amtliche Abkürzung
JAPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2038-3-3-11-J

(1) Die Bewertung aller einzelnen Prüfungsleistungen (Einzelnoten) richtet sich nach § 1 der Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1 dieser Verordnung hat folgenden Wortlaut:

"§ 1

Notenstufen und Punktzahlen

Die einzelnen Leistungen in der ersten und zweiten Prüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

sehr guteine besonders hervorragende Leistung=16 bis 18 Punkte
guteine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung=13 bis 15 Punkte
vollbefriedigendeine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung=10 bis 12 Punkte
befriedigendeine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht=7 bis 9 Punkte
ausreichendeine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht=4 bis 6 Punkte
mangelhafteine an erheblichen Mängeln leidende; im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung=1 bis 3 Punkte
ungenügendeine völlig unbrauchbare Leistung=0 Punkte."

(2) Die Notenbezeichnungen der Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile (Gesamtnoten) und der Prüfungen (Prüfungsgesamtnoten) richten sich nach § 2 Abs. 2 der in Abs. 1 genannten Verordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die Gesamtnoten und Prüfungsgesamtnoten sind auf zwei Dezimalstellen zu errechnen; dabei wird eine sich ergebende dritte Dezimalstelle nicht berücksichtigt.

§ 2 Abs. 2 dieser Verordnung hat folgenden Wortlaut:

"(2) Den errechneten Punktwerten entsprechen folgende Notenbezeichnungen:

14,00 - 18,00sehr gut
11,50 -13,99gut
9,00 -11,49vollbefriedigend
6,50 -8,99befriedigend
4,00 -6,49ausreichend
1,50 -3,99mangelhaft
0 -1,49ungenügend."