§ 66 LWO - Zusammenstellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses in der Gemeinde
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-1-I
(1) Die Gemeinde übersendet dem Stimmkreisleiter auf schnellstem Weg die von ihr geprüften und falls erforderlich vervollständigten Wahlniederschriften samt Anlagen mit einer Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse der einzelnen Stimmbezirke. Eine Zusammenstellung entfällt für Gemeinden, die nur aus einem Stimmbezirk bestehen.
(2) Beim Volksentscheid übersendet die Gemeinde die Unterlagen dem Abstimmungsleiter; die kreisfreie Gemeinde übersendet die Unterlagen unmittelbar dem Landeswahlleiter.