§ 126b BerlHG - Regelung für Prüfungen auf Grund der COVID-19-Pandemie

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Prüfungen, die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021, im Wintersemester 2021/2022 oder im Sommersemester 2022 abgelegt und nichtbestanden werden, gelten als nicht unternommen.

(2) Die Bearbeitungsfristen für im Sommersemester 2021, im Wintersemester 2021/2022 oder im Sommersemester 2022 abzugebende Haus- und Abschlussarbeiten sind unter Berücksichtigung der pandemischen Lage angemessen zu verlängern, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.