§ 118a EnWG - Übergangsregelung zur Ausschreibung von Batteriespeicheranlagen, Festlegungskompetenz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)
- Amtliche Abkürzung
- EnWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 752-6
(1) 1Der Betreiber eines Übertragungsnetzes kann die Errichtung und den Betrieb einer Batteriespeicheranlage in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren ausschreiben, wenn die Batteriespeicheranlage notwendig ist, damit der Übertragungsnetzbetreiber seinen Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 in effizienter Weise nachkommen kann. 2Der Übertragungsnetzbetreiber darf einen Zuschlag in einem nach Satz 1 durchgeführten Ausschreibungsverfahren nicht an einen Dritten erteilen, wenn dieser die mit der Batteriespeicheranlage angebotene vertragliche Leistung unter Berücksichtigung der Anforderungen für die Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nicht zu angemessenen Kosten oder nicht rechtzeitig erbringen kann. 3Angemessen sind die Kosten, wenn sie die Kosten für die Errichtung und den Betrieb einer vergleichbaren Anlage im Eigentum eines Übertragungsnetzbetreibers nicht übersteigen. 4Die Leistung oder Arbeit der Batteriespeicheranlage darf weder ganz noch teilweise auf den Strommärkten veräußert werden.
(2) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, im Wege einer Festlegung nach § 29 Absatz 1 dem Übertragungsnetzbetreiber Vorgaben zur näheren Ausgestaltung des Ausschreibungsverfahrens nach Absatz 1 zu machen.