Versionsverlauf


§ 7 GOrgG - Amtstracht

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
Amtliche Abkürzung
GOrgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
300-2

(1) Berufsrichter, Handelsrichter, Vertreter der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tragen eine von dem Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten zu bestimmende Amtstracht.

(2) Die Amtstracht ist in den zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen zu tragen, sofern nicht das Gericht im Einzelfall eine andere Regelung für geboten hält.