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§ 56 LNatSchG - Finanzielle Förderung

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Amtliche Abkürzung
LNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
791-7

Das Land fördert im Rahmen der im Haushalt bereitgestellten Mittel Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Naturschutzbildung einschließlich von Naturerlebnisräumen sowie Maßnahmen der Erholung in Natur und Landschaft.