§ 56 LNatSchG - Finanzielle Förderung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- LNatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 791-7
Das Land fördert im Rahmen der im Haushalt bereitgestellten Mittel Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Naturschutzbildung einschließlich von Naturerlebnisräumen sowie Maßnahmen der Erholung in Natur und Landschaft.