§ 93 LBG - Dienstbezüge bei mehreren Hauptämtern
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Hat der Beamte mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenamt stehen, so erhält er, wenn nicht einheitliche Dienstbezüge vorgesehen sind, Dienstbezüge nach Bestimmung des Ministers für Finanzen nur aus einem Amte. Gehört eines der Ämter dem Dienstbereich eines nicht diesem Gesetz unterliegenden Dienstherrn an, so bestimmt der Minister für Finanzen im Einvernehmen mit der nach dem Recht des anderen Dienstherrn zuständigen Stelle das Amt, aus dem die Dienstbezüge zu zahlen sind.
(2) Bei mittelbaren Landesbeamten tritt an die Stelle des Ministers für Finanzen die oberste Aufsichtsbehörde.