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Art. 11 BayBGG - Recht auf Verwendung von Gebärdensprache oder anderen Kommunikationshilfen

Bibliographie

Titel
Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz - BayBGG)
Amtliche Abkürzung
BayBGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
805-9-A

(1) Hör- oder sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 2 das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt im Sinn des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die Träger öffentlicher Gewalt im Sinn des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 haben dafür auf Antrag der Berechtigten nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 2, die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Hör- oder sprachbehinderten Eltern nicht hör- oder sprachbehinderter Kinder werden nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 2 auf Antrag die notwendigen Aufwendungen für die Kommunikation mit der Schule in deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden, oder über andere geeignete Kommunikationshilfen erstattet. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Staatsanwaltschaften.

(2) Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung,

  1. 1.
    Voraussetzungen und Umfang des Anspruch nach Abs. 1 Satz 1, wobei eine Regelung dahingehend getroffen werden kann, dass ein Anspruch nur dann besteht, wenn der hör- oder sprachbehinderte Mensch einen Gebärdensprachdolmetscher, einen Gebärdensprachkursleiter oder eine sonstige gemäß Nr. 4 anerkannte Kommunikationshilfe selbst zur Verfügung stellt,
  2. 2.
    Voraussetzungen und Umfang der Ansprüche nach Abs. 1 Sätze 2 und 3,
  3. 3.
    Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen für die Dolmetscherdienste oder den Einsatz anderer geeigneter Kommunikationshilfen und
  4. 4.
    Kommunikationsformen, die als andere geeignete Kommunikationshilfen im Sinn des Abs. 1 anzusehen sind.

(3) Für die Anerkennung von Prüfungen für Gebärdensprachkursleiter erlässt die Staatsregierung eine Rechtsverordnung, in der zu regeln ist:

  1. 1.
    die Prüfungsart,
  2. 2.
    das Prüfungsverfahren,
  3. 3.
    die Übertragbarkeit der Zuständigkeit zur Abhaltung der Prüfung auf geeignete Institute und die Regelung der Vergütung in diesen Fällen und
  4. 4.
    die Voraussetzungen der Anerkennung von bereits tätigen Gebärdensprachkursleitern ohne Ablegung der Prüfung.