Art. 11 BayBGG - Recht auf Verwendung von Gebärdensprache oder anderen Kommunikationshilfen
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz - BayBGG)
- Amtliche Abkürzung
- BayBGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 805-9-A
(1) Hör- oder sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 2 das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt im Sinn des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die Träger öffentlicher Gewalt im Sinn des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 haben dafür auf Antrag der Berechtigten nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 2, die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Hör- oder sprachbehinderten Eltern nicht hör- oder sprachbehinderter Kinder werden nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 2 auf Antrag die notwendigen Aufwendungen für die Kommunikation mit der Schule in deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden, oder über andere geeignete Kommunikationshilfen erstattet. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Staatsanwaltschaften.
(2) Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung,
- 1.Voraussetzungen und Umfang des Anspruch nach Abs. 1 Satz 1, wobei eine Regelung dahingehend getroffen werden kann, dass ein Anspruch nur dann besteht, wenn der hör- oder sprachbehinderte Mensch einen Gebärdensprachdolmetscher, einen Gebärdensprachkursleiter oder eine sonstige gemäß Nr. 4 anerkannte Kommunikationshilfe selbst zur Verfügung stellt,
- 2.Voraussetzungen und Umfang der Ansprüche nach Abs. 1 Sätze 2 und 3,
- 3.Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen für die Dolmetscherdienste oder den Einsatz anderer geeigneter Kommunikationshilfen und
- 4.Kommunikationsformen, die als andere geeignete Kommunikationshilfen im Sinn des Abs. 1 anzusehen sind.
(3) Für die Anerkennung von Prüfungen für Gebärdensprachkursleiter erlässt die Staatsregierung eine Rechtsverordnung, in der zu regeln ist:
- 1.die Prüfungsart,
- 2.das Prüfungsverfahren,
- 3.die Übertragbarkeit der Zuständigkeit zur Abhaltung der Prüfung auf geeignete Institute und die Regelung der Vergütung in diesen Fällen und
- 4.die Voraussetzungen der Anerkennung von bereits tätigen Gebärdensprachkursleitern ohne Ablegung der Prüfung.