§ 1 LAbfWG - Ziele der Abfallwirtschaft
Bibliographie
- Titel
- Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG)
- Amtliche Abkürzung
- LAbfWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2129-3
(1) Ziele der Abfallwirtschaft sind insbesondere
- 1.den Anfall von Abfällen so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung),
- 2.Schadstoffe in Abfällen soweit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern (Schadstoffminimierung),
- 3.angefallene Abfälle, insbesondere Glas, Papier, Metall, Kunststoff, Bauabfall und kompostierbare oder humifizierbare Stoffe weitestgehend in den jeweiligen Stoffkreislauf zurückzuführen (stoffliche Abfallverwertung),
- 4.stofflich nicht verwertbare Abfälle so zu behandeln, daß sie umweltverträglich abgelagert werden können (Abfallbehandlung). Die thermische Behandlung ist gegenüber der stofflichen Verwertung nachrangig. Die thermische Behandlung von Sonderabfällen soll eine weitere stoffliche Veränderung der Inhaltsstoffe bei der Ablagerung verhindern, die zu einer weiteren Umweltbelastung führen könnte,
- 5.nicht weiter zu behandelnde Abfälle so zu lagern, daß die Abfälle auch nach dem Lagern soweit wie möglich verwertet werden können,
- 6.nicht weiter zu behandelnde und nicht verwertbare Abfälle umweltverträglich abzulagern.
(2) Zur Erreichung der Ziele der Abfallwirtschaft wirkt das Land Schleswig-Holstein insbesondere hin auf
- 1.das abfallarme Herstellen, Be- und Verarbeiten und Inverkehrbringen von Erzeugnissen und die Abfallminimierung bei der Erbringung von Dienstleistungen,
- 2.die Steigerung der Mehrfachverwendung von Erzeugnissen ohne stoffliche Veränderung,
- 3.die Erhöhung der Gebrauchsdauer von Erzeugnissen, wenn im Vergleich dazu die Verwertung mit größeren Nachteilen für die Umwelt verbunden ist,
- 4.die Entwicklung und Anwendung von Verfahren zur stofflichen Verwertung von Abfällen und die Verbesserung des Absatzes dieser Abfälle,
- 5.die Verminderung von Schadstoffemissionen von Abfällen,
- 6.die Reduzierung der thermischen Behandlung von Siedlungsabfall und von nach den Inhaltsstoffen vergleichbarem Abfall im dem Maße, in dem Kapazitäten zur Wiederverwertung zur Verfügung stehen. Im Falle einer thermischen Behandlung soll eine energetische Nutzung sichergestellt werden.
(3) Die oberste Abfallentsorgungsbehörde stellt zur Erreichung der Ziele der Abfallwirtschaft für den Bereich des Landes unter Beteiligung der entsorgungspflichtigen Körperschaften ein Abfallwirtschaftsprogramm auf. Das Abfallwirtschaftsprogramm ist regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, fortzuschreiben.
(4) Jeder soll durch sein Verhalten dazu beizutragen, daß die Ziele der Abfallwirtschaft nicht gefährdet werden.