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§ 13 LG - Landschaftswacht

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG)
Amtliche Abkürzung
LG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
791

(1) Die untere Landschaftsbehörde soll auf Vorschlag des Beirats Beauftragte für den Außendienst bestellen; sie bilden die Landschaftswacht. Die Landschaftswacht soll die zuständigen Behörden über nachteilige Veränderungen in der Landschaft benachrichtigen und darauf hinwirken, dass Schäden von Natur und Landschaft abgewendet werden. Die Tätigkeit in der Landschaftswacht ist eine ehrenamtliche Tätigkeit für den Kreis oder die kreisfreie Stadt.

(2) Die untere Landschaftsbehörde regelt durch eine Dienstanweisung die Obliegenheiten der Landschaftswacht. Die oberste Landschaftsbehörde legt den Rahmen der Dienstanweisung fest; es kann hierbei ein Dienstabzeichen vorschreiben.