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§ 20a BbgFAG - Grundbeträge für die Ausgleichsjahre 2013 und 2014

Bibliographie

Titel
Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Amtliche Abkürzung
BbgFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-10

(1) Der Grundbetrag nach § 7 Absatz 2 wird für das Ausgleichsjahr 2013 auf 995,02 Euro und für das Ausgleichsjahr 2014 auf 1 005,51 Euro festgeschrieben.

(2) Für den Kostenausgleich für die Wahrnehmung vor dem 5. Dezember 1993 übertragener Aufgaben wird die Recheneinheit je Einwohnerin oder Einwohner bei der Aufteilung des Anteils von 60 vom Hundert nach § 24 Absatz 4 Satz 1 für das Ausgleichsjahr 2013 auf 14,80 Euro und für das Ausgleichsjahr 2014 auf 15,13 Euro festgeschrieben.