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§ 15 ThürAIKG - Auswärtige Gesellschaften, Anzeigeverfahren, Auswärtigenverzeichnis, Führen von geschützten Berufsbezeichnungen

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Amtliche Abkürzung
ThürAIKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
71-1

(1) Eine Gesellschaft, die in der Bundesrepublik Deutschland weder ihren Sitz noch eine Niederlassung hat und in Thüringen nur vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen nach § 1 erbringt (auswärtige Gesellschaft), darf neben einer ausländischen Berufsbezeichnung entsprechend § 13 Abs. 6 Satz 1 bis 3 in ihrer Firma oder ihrem Namen

  1. 1.

    die Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 1 ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis führen, wenn sie dem § 9 Abs. 2, 4 oder 6 vergleichbare Voraussetzungen erfüllt,

  2. 2.

    . die Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 5 ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis führen, wenn sie dem § 9 Abs. 3, 4 oder 6 vergleichbare Voraussetzungen erfüllt, oder

  3. 3.

    die Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 4 führen, wenn sie dem § 4 Abs. 5 oder 6 vergleichbare Voraussetzungen erfüllt.

Ob Dienstleistungen vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist im Einzelfall zu beurteilen, insbesondere anhand deren Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 gilt § 4 Abs. 5 Satz 2 entsprechend.

(2) Eine auswärtige Gesellschaft muss das erstmalige Tätigwerden nach Absatz 1 der Kammer vorher schriftlich oder elektronisch anzeigen; § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. Auf Verlangen der Kammer hat sie das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 nachzuweisen; § 10 Abs. 4 Satz 2 bis 4 sowie Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Auswärtige Gesellschaften, die ihr Tätigwerden nach Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 angezeigt haben, sind auf ein Jahr befristet in das Auswärtigenverzeichnis der Kammer einzutragen. § 13 Abs. 4 Satz 2, 3 Halbsatz 1 und Satz 4 gilt entsprechend; § 13 Abs. 5 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass Änderungen, die sich auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen auswirken, mitzuteilen und diese, soweit erforderlich, in der Anzeige nachzuweisen sind. § 14 gilt für auswärtige Gesellschaften mit Sitz oder Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat, anderen Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat entsprechend.