§ 15 ThürAIKG - Auswärtige Gesellschaften, Anzeigeverfahren, Auswärtigenverzeichnis, Führen von geschützten Berufsbezeichnungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAIKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 71-1
(1) Eine Gesellschaft, die in der Bundesrepublik Deutschland weder ihren Sitz noch eine Niederlassung hat und in Thüringen nur vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen nach § 1 erbringt (auswärtige Gesellschaft), darf neben einer ausländischen Berufsbezeichnung entsprechend § 13 Abs. 6 Satz 1 bis 3 in ihrer Firma oder ihrem Namen
- 1.
die Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 1 ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis führen, wenn sie dem § 9 Abs. 2, 4 oder 6 vergleichbare Voraussetzungen erfüllt,
- 2.
. die Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 5 ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis führen, wenn sie dem § 9 Abs. 3, 4 oder 6 vergleichbare Voraussetzungen erfüllt, oder
- 3.
die Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 4 führen, wenn sie dem § 4 Abs. 5 oder 6 vergleichbare Voraussetzungen erfüllt.
Ob Dienstleistungen vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist im Einzelfall zu beurteilen, insbesondere anhand deren Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 gilt § 4 Abs. 5 Satz 2 entsprechend.
(2) Eine auswärtige Gesellschaft muss das erstmalige Tätigwerden nach Absatz 1 der Kammer vorher schriftlich oder elektronisch anzeigen; § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. Auf Verlangen der Kammer hat sie das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 nachzuweisen; § 10 Abs. 4 Satz 2 bis 4 sowie Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Auswärtige Gesellschaften, die ihr Tätigwerden nach Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 angezeigt haben, sind auf ein Jahr befristet in das Auswärtigenverzeichnis der Kammer einzutragen. § 13 Abs. 4 Satz 2, 3 Halbsatz 1 und Satz 4 gilt entsprechend; § 13 Abs. 5 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass Änderungen, die sich auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen auswirken, mitzuteilen und diese, soweit erforderlich, in der Anzeige nachzuweisen sind. § 14 gilt für auswärtige Gesellschaften mit Sitz oder Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat, anderen Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat entsprechend.