§ 25 HmbKGH - Beschlüsse der Organe
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
- Amtliche Abkürzung
- HmbKGH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2120-2
(1) Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung, der Kammerversammlung und des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt im Vorstand der Apothekerkammer und der Tierärztekammer die Stimme der Präsidentin bzw. des Präsidenten den Ausschlag.
(2) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Die Kammerversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf vom Hundert der Kammermitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit einer Kammerversammlung ist diese erneut mit der selben Tagesordnung einzuberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Kammermitglieder beschlussfähig ist. In dringenden Fällen kann diese Kammerversammlung zum selben Tag einberufen werden; dies ist auf der Einladung zu vermerken.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Hauptsatzung kann für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes eine weiter gehende Anwesenheitspflicht vorsehen.
(4) Beschlüsse über die Hauptsatzung, die Wahlordnung, die Berufsordnung, die Weiterbildungsordnung und die Prüfungsordnung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Delegiertenversammlung, mindestens der Mehrheit der Mitglieder der Delegiertenversammlung. Beschlüsse über die Änderung des Versorgungsstatuts bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln, Beschlüsse über die Auflösung des Versorgungswerks der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder der Delegiertenversammlung. Die Kammerversammlung fasst diese Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer anwesenden Mitglieder.