§ 3 LVerfGG - Wählbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG)
- Amtliche Abkürzung
- LVerfGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 300-6
(1) Zum Mitglied des Landesverfassungsgerichts kann gewählt werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat und die Wählbarkeit zum Landtag besitzt. Die Mitglieder sollen im öffentlichen Leben erfahrene Personen des allgemeinen Vertrauens und für das Amt besonders geeignet sein. Sie müssen sich schriftlich bereit erklärt haben, Mitglied des Landesverfassungsgerichts zu werden.
(2) Während ihrer Amtszeit dürfen die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts und deren Stellvertreter weder dem Landtag oder der Landesregierung noch einem entsprechenden Organ des Bundes oder eines anderen Landes angehören.
(3) Beamte und sonstige Personen, die im öffentlichen Dienst des Landes stehen, sind mit Ausnahme der Richter und Hochschullehrer nicht wählbar.
(4) Zum Mitglied des Landesverfassungsgerichts kann nicht gewählt werden, wer
- 1.gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundrechte verletzt hat, oder
- 2.für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik tätig war.