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§ 29 LAbfWG - Zuständigkeit der unteren Abfallentsorgungsbehörden

Bibliographie

Titel
Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG)
Amtliche Abkürzung
LAbfWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2129-3

Soweit in den §§ 11, 27, 28, 30 bis 33 oder durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung des Abfallgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen die unteren Abfallentsorgungsbehörden zuständig. Diese Aufgaben werden den Kreisen und kreisfreien Städten zur Erfüllung nach Weisung übertragen.