§ 29 LAbfWG - Zuständigkeit der unteren Abfallentsorgungsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG)
- Amtliche Abkürzung
- LAbfWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2129-3
Soweit in den §§ 11, 27, 28, 30 bis 33 oder durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung des Abfallgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen die unteren Abfallentsorgungsbehörden zuständig. Diese Aufgaben werden den Kreisen und kreisfreien Städten zur Erfüllung nach Weisung übertragen.