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§ 10 VolksAbstG - Abschluss der Unterstützungsblätter

Bibliographie

Titel
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz) Gesetz Nr. 1142
Redaktionelle Abkürzung
VolksAbstG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
100-2

(1) Unverzüglich nach Ablauf der Unterstützungsfrist schließt die Gemeinde die Unterstützungsblätter mit der Bestätigung ab, dass die Eingetragenen am Tage der Eintragung in der Gemeinde eintragungsberechtigt waren oder Eintragungsscheine übergeben haben. Die Gemeinde stellt die Zahl der Eintragungsberechtigten, der gültigen und ungültigen Unterstützungsunterschriften fest.

(2) Das festgestellte Ergebnis ist mit den Unterstützungsblättern und der nach Absatz 1 erforderlichen Bestätigung unverzüglich an den Landeswahlleiter für die Landtagswahl zu übermitteln.