§ 10 VolksAbstG - Abschluss der Unterstützungsblätter
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz) Gesetz Nr. 1142
- Redaktionelle Abkürzung
- VolksAbstG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 100-2
(1) Unverzüglich nach Ablauf der Unterstützungsfrist schließt die Gemeinde die Unterstützungsblätter mit der Bestätigung ab, dass die Eingetragenen am Tage der Eintragung in der Gemeinde eintragungsberechtigt waren oder Eintragungsscheine übergeben haben. Die Gemeinde stellt die Zahl der Eintragungsberechtigten, der gültigen und ungültigen Unterstützungsunterschriften fest.
(2) Das festgestellte Ergebnis ist mit den Unterstützungsblättern und der nach Absatz 1 erforderlichen Bestätigung unverzüglich an den Landeswahlleiter für die Landtagswahl zu übermitteln.