§ 16 SächsKAG - Eigenverbrauch
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsKAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 51-1
Soweit Gemeinden und Landkreise ihre öffentlichen Einrichtungen selbst benutzen, haben sie für deren Leistungen die üblichen Sätze zu verrechnen.