§ 61 JArbSchG - Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
- Amtliche Abkürzung
- JArbSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8051-10
(1) Für die Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen als Besatzungsmitglieder im Sinne des § 3 des Seemannsgesetzes gilt an Stelle dieses Gesetzes das Seemannsgesetz mit den nachfolgenden Änderungen.
(2) Das Seemannsgesetz wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 8 erhält folgende Fassung:
"§ 8
Kinder und Jugendliche(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist.
(3) Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gelten als Kinder im Sinne dieses Gesetzes."
- 2.
§ 54 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Jugendlichen ist in jedem Beschäftigungsjahr ein Mindesturlaub zu gewähren
- 1.
von 30 Werktagen, wenn sie zu Beginn des Beschäftigungsjahres noch nicht 16 Jahre alt sind,
- 2.
von 27 Werktagen, wenn sie zu Beginn des Beschäftigungsjahres noch nicht 17 Jahre alt sind,
- 3.
von 25 Werktagen, wenn sie zu Beginn des Beschäftigungsjahres noch nicht 18 Jahre alt sind."
- 3.
In § 55 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Jugendlichen" das Komma und die Worte "die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben," gestrichen.
- 4.
§ 94 erhält folgende Fassung:
"§ 94
Beschäftigungsverbot für Kinder und Jugendliche(1) Die Beschäftigung von Kindern (§ 8 Abs. 1 und 3) und die Beschäftigung von Jugendlichen unter fünfzehn Jahren sind verboten.
(2) 1Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden
- 1.
mit Arbeiten, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen,
- 2.
mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,
- 3.
mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,
- 4.
mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,
- 5.
mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen, Strahlen oder von giftigen, ätzenden oder reizenden Stoffen ausgesetzt sind,
- 6.
als Kohlenzieher (Trimmer) oder Heizer,
- 7.
im Maschinendienst, wenn sie die Abschlussprüfung in einem für den Maschinendienst anerkannten Ausbildungsberuf noch nicht bestanden haben.
2Die Nummern 3 bis 5 gelten nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über sechzehn Jahre, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und der Schutz der Jugendlichen durch die Aufsicht eines Fachkundigen sichergestellt ist.
(3) 1Die Arbeitsschutzbehörde kann in Einzelfällen feststellen, ob eine Arbeit unter die Beschäftigungsverbote oder -beschränkungen des Absatzes 2 oder einer von den Bundesministern für Arbeit und Sozialordnung und für Verkehr gemäß § 143 Abs. 1 Nr. 9 erlassenen Verordnung fällt. 2Sie kann in Einzelfällen die Beschäftigung Jugendlicher mit bestimmten Arbeiten über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen des Absatzes 2 und einer Rechtsverordnung gemäß § 143 Abs. 1 Nr. 9 hinaus verbieten oder beschränken, wenn diese Arbeiten mit Gefahren für Leben, Gesundheit oder für die körperliche oder seelisch-geistige Entwicklung der Jugendlichen verbunden sind."
- 5.
§ 95 erhält folgende Fassung:
"§ 95
Sonstige Pflichten des Kapitäns gegenüber Jugendlichen(1) 1Der Kapitän hat die erforderlichen Vorkehrungen und Anordnungen zum Schutze der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung zu treffen. 2Hierbei sind das mangelnde Sicherheitsbewusstsein, die mangelnde Erfahrung und der Entwicklungsstand der Jugendlichen zu berücksichtigen und die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten.
(2) 1Der Kapitän hat die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. 2Er hat die Jugendlichen vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen und gefährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über die besonderen Gefahren dieser Arbeiten sowie über das bei ihrer Verrichtung erforderliche Verhalten zu unterweisen. 3Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich zu wiederholen."
- 6.
§ 96 erhält folgende Fassung:
"§ 96
Arbeitszeit der JugendlichenFür Jugendliche gelten die Vorschriften der §§ 85 bis 87 über die See- und Hafenarbeitszeit mit der Abweichung, dass sie vorbehaltlich der Regelung in § 100 Abs. 3 und 4 nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden dürfen."
- 7.
§ 97 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 werden die Worte "unter sechzehn Jahren" gestrichen;
- b)
Absatz 2 wird gestrichen;
- c)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) 1Wird in den Fällen des Absatzes 1 Mehrarbeit geleistet, so ist sie durch entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit innerhalb der folgenden drei Wochen auszugleichen. 2Kann der Arbeitszeitausgleich wegen Beendigung des Heuerverhältnisses nicht mehr gewährt werden, ist die Mehrarbeit zu vergüten, wobei der Zuschlag für Jugendliche abweichend von § 90 Abs. 1 für jede Mehrarbeitsstunde mindestens ein Viertel eines Zweihundertstels der Grundheuer beträgt."
- 8.
§ 98 erhält folgende Fassung:
"§ 98
Ruhepausen(1) 1Den Jugendlichen müssen im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. 2Die Ruhepausen müssen mindestens betragen:
- 1.dreißig Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden,
- 2.sechzig Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.
3Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens fünfzehn Minuten.
(2) 1Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. 2Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden."
- 9.
§ 99 erhält folgende Fassung:
"§ 99
Nachtruhe der JugendlichenJugendliche dürfen vorbehaltlich der Regelung in § 100 Abs. 4 nur in der Zeit von 7 bis 20 Uhr beschäftigt werden."
- 10.
§ 100 erhält folgende Fassung:
"§ 100
Freizeit der Jugendlichen(1) § 91 findet auf Jugendliche keine Anwendung.
(2) 1Jugendliche dürfen im Hafen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. 2Die freien Tage sollten möglichst der Samstag und der Sonntag sein. 3Für die Beschäftigung an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ist den Jugendlichen ein anderer freier Tag zu gewähren.
(3) 1Auf See dürfen Jugendliche nur an sechs Tagen in der Woche und bis zu 48 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. 2Für die Beschäftigung am sechsten Tag ist ihnen ein anderer freier Tag zu gewähren. 3Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) 1Im Wachdienst auf See dürfen Jugendliche über sechzehn Jahre an jedem Tag in der Woche bis zu acht Stunden täglich und ab 4 Uhr beschäftigt werden. 2Das gilt jedoch nur, wenn die Jugendlichen während der Wache neben dem Wachdienst nur mit den in § 85 Abs. 2 genannten Arbeiten beschäftigt werden. 3Für die Beschäftigung am sechsten und siebenten Tag in der Woche ist den Jugendlichen je ein anderer freier Tag zu gewähren. 4Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) 1Die freien Tage nach den Absätzen 2 bis 4 sind den Jugendlichen in einem Hafen zu gewähren, in dem Landgang zulässig und möglich ist. 2Auf Verlangen des Jugendlichen können die freien Tage auch auf See oder in Verbindung mit dem Urlaub gewährt werden."
- 11.
In § 102a Abs. 1 werden nach der Verweisung "§ 82 Abs. 2" das Wort "und" und die Verweisung "§ 94 Abs. 2" gestrichen.
- 12.
In § 103 Satz 2 wird nach dem Wort "Arbeitszeitordnung" ein Semikolon gesetzt; die Worte "und des Jugendschutzgesetzes" werden durch die Worte "für Jugendliche gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz" ersetzt.
- 13.
§ 121 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
"1. der Vorschrift des § 94 Abs. 1 über die Beschäftigung von Kindern (§ 8 Abs. 1 und 3) und Jugendliche unter 15 Jahren,";
- b)
Absatz 1 Nr. 2 wird gestrichen;
- c)
in Absatz 2 Nr. 5 wird vor der Verweisung "§ 92 Abs. 2" das Wort "des" eingefügt und die Verweisung "§ 94 Abs. 4" durch die Verweisung "§ 94 Abs. 3 Satz 2" ersetzt.
- 14.
§ 126 wird wie folgt geändert:
- a)
In Nummer 4 wird die Verweisung "Satz 2 oder 3" gestrichen;
- b)
in Nummer 8 wird die Verweisung "§ 94 Abs. 4" durch die Verweisung "§ 94 Abs. 3 Satz 2" ersetzt.
- 15.
In § 138 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Verweisung "§ 85 Abs. 1" das Wort "und" und die Verweisung "§ 97 Abs. 2 Satz 2" gestrichen.
- 16.
§ 143 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
In Nummer 9 werden die Worte "oder Sittlichkeit verbunden sind" durch die Worte "oder für die körperliche oder seelisch-geistige Entwicklung verbunden sind" ersetzt;
- b)
in Nummer 14 werden die Worte "und des Jugendschutzgesetzes" gestrichen.