§ 11 LBesG - Zuordnung von Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
(1) Die Ämter der Präsidentinnen und Präsidenten, der Rektorinnen und Rektoren sowie die Ämter der Kanzlerinnen und Kanzler an Hochschulen werden der Besoldungsgruppe W 3 zugeordnet. Den Amtsbezeichnungen ist ein Zusatz auf die jeweilige Hochschule beizufügen.
(2) Die Ämter der Professorinnen und Professoren sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung (§ 18 Bundesbesoldungsgesetz) den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zuzuordnen. Dabei darf der Anteil der mit W 3 bewerteten Stellen an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen 56,25 vom Hundert der Gesamtzahl der für die jeweilige Hochschulart in W 2 und W 3 ausgebrachten Stellen nicht übersteigen. An Fachhochschulen darf der Anteil der W 3 -Stellen bis zu 10 vom Hundert betragen. Das Nähere bestimmt der Haushalt.