§ 23 HKHG 2011 - Grundsätze der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2011 - HKHG 2011)
- Amtliche Abkürzung
- HKHG 2011
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 351-84
(1) Gefördert werden nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und den Vorschriften dieses Teils der Neubau, die Erweiterung und der Umbau (Errichtung) von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung der für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegüter und die Wieder- und Ergänzungsbeschaffung von Gütern des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens.
(2) Die Fördermittel sind nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und dieses Gesetzes so zu bemessen, dass sie die förderungsfähigen und unter Beachtung des Versorgungsauftrags des jeweiligen Krankenhauses notwendigen Investitionskosten nach den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit decken. Soweit für Investitionen Versicherungsleistungen gewährt werden oder bei Abschluss verkehrsüblicher Versicherungen hätten gewährt werden können, erfolgt keine Förderung. Das Gleiche gilt, wenn Investitionen aufgrund unterlassener Instandhaltung vorzeitig notwendig werden.
(3) Die Förderung wird in Form von Zuschüssen gewährt. Sie kann auch durch die teilweise oder vollständige Übernahme des Schuldendienstes (Zinsen, Tilgung und Verwaltungskosten) für Darlehen oder als Ausgleich für Kapitalkosten vorgenommen werden, soweit mit vorheriger Zustimmung der nach Abs. 4 Satz 1 und 2 zuständigen Stelle zur Finanzierung von förderungsfähigen Investitionen Darlehen aufgenommen worden sind oder der Krankenhausträger Kapital eingesetzt hat. Wird ein Krankenhaus nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals in den Krankenhausplan aufgenommen, werden die vor der Aufnahme entstandenen Investitionskosten nicht gefördert. § 28 bleibt davon unberührt.
(4) Zuständig für die Förderung und zuständige Behörde nach diesem Teil ist das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium oder die von der für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister bestimmte Landesbehörde. Das Land kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auf die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen übertragen. § 33 Satz 1 bleibt unberührt.
(5) Maßnahmen nach Abs. 1 dürfen erst nach Erteilung des Bewilligungsbescheids begonnen werden.