§ 109 SDO
Bibliographie
- Titel
- Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
- Amtliche Abkürzung
- SDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
Wird gegen einen Beamten auf Lebenszeit, für den eine besondere Altersgrenze gilt, auf Gehaltskürzung erkannt und tritt er während der Zeit, für die er verkürzte Dienstbezüge erhält, wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand, ist ein Ausgleich (§ 48 des Beamtenversorgungsgesetzes) entsprechend zu kürzen. Im Falle der Kürzung des Ruhegehaltes ist ein noch nicht gezahlter Ausgleich zu kürzen.