§ 132a AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) 1Die Bundesanstalt ist berechtigt, zur Aufdeckung und Verfolgung von Leistungsmißbrauch Außenprüfungen in Betrieben durchzuführen. 2Die Außenprüfung beschränkt sich auf Ermittlungen, die zur Feststellung erforderlich sind, ob für den Betrieb Arbeitnehmer und Selbständige während einer Zeit tätig sind oder tätig waren, für die diese Arbeitslosengeld beantragt haben, beziehen oder bezogen haben, und ob die Angaben in der Arbeitsbescheinigung nach § 133 zutreffend bescheinigt sind. 3Insoweit ist die Bundesanstalt berechtigt, Grundstücke und Betriebsräume während der Betriebszeit zu betreten und zu besichtigen und die in § 144 Abs. 1 genannten Unterlagen einzusehen. 4Für die Prüfung der Angaben in der Arbeitsbescheinigung nach § 133 gilt § 98 Abs. 1 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. 5Die Bundesanstalt ist ferner ermächtigt, die Personalien der in dem Betrieb tätigen Personen zu überprüfen. 6Bei Prüfungen im Verteidigungsbereich gilt Satz 3 mit der Maßgabe, daß ein Betretensrecht nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung ausgeübt werden kann.

(1a) 1Die Bundesanstalt darf nur die nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Daten erheben. 2Erforderlich sind Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Versicherungsnummer und Anschrift des Arbeitnehmers oder Selbständigen sowie Beginn, Ende, Entgelt und Arbeitszeit der Beschäftigung oder Tätigkeit. 3Die Daten dürfen nur zur Aufdeckung und Verfolgung von Leistungsmißbrauch sowie für die Geltendmachung und den Einzug von Beitragsansprüchen, die bei der Außenprüfung bekannt werden, verarbeitet und genutzt werden.

(2) 1Der Arbeitgeber und die in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer haben die Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden und bei der Außenprüfung mitzuwirken. 2Sie haben insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die in § 144 Abs. 1 genannten Unterlagen vorzulegen. 3Ist der Betrieb auf Grundstücken oder in Betriebsräumen eines Dritten tätig, so hat der Dritte die Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden, soweit dies zur Durchführung der Außenprüfung erforderlich ist.

(2a) 1Hat der Arbeitgeber die erforderlichen Daten in automatisierten Dateien gespeichert, hat er sie auf Verlangen und auf Kosten der Bundesanstalt aus den Datenbeständen auszusondern und auf maschinenverwertbaren Datenträgern oder in Form von Listen zur Verfügung zu stellen. 2Der Arbeitgeber darf maschinenverwertbare Datenträger oder Datenlisten, die die erforderlichen Daten enthalten, ungesondert zur Verfügung stellen, wenn die Aussonderung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre und überwiegende schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht entgegenstehen. 3In diesem Fall hat die Bundesanstalt die in Absatz 1a Satz 2 genannten Daten auszusondern. 4Die übrigen Daten dürfen darüber hinaus nicht verarbeitet und genutzt werden. 5Sind die zur Verfügung gestellten Datenträger oder Datenlisten für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu vernichten oder auf Verlangen des Arbeitgebers zurückzugeben.

(3) Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung dem Auskunftsverpflichteten selbst oder einer ihm nahestehenden Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

(4) 1Die Außenprüfung ist im Einzelfall schriftlich durch einen besonders ermächtigten Mitarbeiter anzuordnen. 2Bei Gefahr im Verzuge genügt eine mündliche Anordnung. 3Regelmäßige Außenprüfungen dürfen nicht angeordnet werden. 4Wiederholte Außenprüfungen in kürzeren Zeitabständen dürfen nur angeordnet werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. 5Schriftliche Prüfungsanordnungen sind dem Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten vor Beginn der Prüfung auszuhändigen. 6Die Prüfer haben sich auszuweisen.