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Art. 22 MitglStRegG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung
Redaktionelle Abkürzung
MitglStRegG,BY
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1102-1-F

(1) Steht einem Mitglied der Staatsregierung oder einem ehemaligen Mitglied der Staatsregierung auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses als Beamter oder Richter oder auf Grund eines früheren Amtsverhältnisses als Mitglied einer Regierung ein Anspruch auf Ruhegehalt oder auf eine ruhegehaltähnliche Versorgung zu, so werden die Amtsbezüge mit Ausnahme der Dienstaufwandsentschädigung, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt oder der Ehrensold aus dem Amtsverhältnis nur insoweit gezahlt, als sie das Ruhegehalt oder die ruhegehaltähnliche Versorgung übersteigen. Für die Anwendung des Satzes 1 gilt das Übergangsgeld auf Grund eines früheren Amtsverhältnisses als ruhegehaltähnliche Versorgung.

(2) Wird ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung, das Übergangsgeld oder Ruhegehalt bezieht, im öffentlichen Dienst wiederverwendet, so erhält es diese Bezüge nur insoweit, als das Einkommen aus der Verwendung hinter dem für denselben Zeitraum zustehenden Übergangsgeld oder Ruhegehalt zurückbleibt. Das Gleiche gilt für ein Ruhegehalt oder eine ruhegehaltähnliche Versorgung auf Grund der Wiederverwendung.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Hinterbliebenen sowie auf Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Staatsregierung, denen Hinterbliebenenversorgung zusteht, entsprechend Anwendung.

(4) Für ehemalige Mitglieder der Staatsregierung und ihre Hinterbliebenen findet Art. 85 BayBeamtVG mit der Maßgabe Anwendung, dass Leistungen nach Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BayBeamtVG, zu denen auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst der Arbeitgeber nicht mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat, und Leistungen nach Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG unberücksichtigt bleiben. Art. 86 BayBeamtVG gilt sinngemäß.

(5) Auf das Übergangsgeld werden Erwerbseinkommen aus einer privaten Tätigkeit (Absatz 7) und Leistungen nach dem Abgeordnetenstatut angerechnet.

(6) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbseinkommen aus einer privaten Tätigkeit (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Satz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Als Höchstgrenze gelten

  1. 1.
    für ehemalige Mitglieder der Staatsregierung sowie für deren Witwen die ruhegehaltsfähigen Amtsbezüge,
  2. 2.
    für Waisen 40 v.H. des Betrags, der sich nach Nummer 1 ergibt.

Art. 88 Abs. 2 BayBeamtVG ist sinngemäß anzuwenden. Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v.H. seines Versorgungsbezugs zu belassen. Die Anrechnung endet mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die für Beamte des Freistaates Bayern geltende Regelaltersgrenze erreicht.

(7) Erwerbseinkommen aus einer privaten Tätigkeit sind Einkünfte im Sinn des Art. 83 Abs. 4 BayBeamtVG, das nicht Verwendungseinkommen nach Art. 83 Abs. 5 BayBeamtVG ist.

(8) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 ist der neben dem Ruhegehalt oder den Hinterbliebenenbezügen jeweils zustehende Unterschiedsbetrag nach Art. 69 BayBeamtVG in den Betrag der früheren und der neuen Versorgungsbezüge einzubeziehen. Bei der Anwendung von Absatz 6 ist der neben den Versorgungsbezügen zustehende Unterschiedsbetrag nach Art. 69 BayBeamtVG bei der Ermittlung der Höchstgrenze einzubeziehen.

(9) Bezieht ein Versorgungsberechtigter eine Entschädigung nach Art. 10 des Abgeordnetenstatuts, so werden die Versorgungsbezüge um 50 v. H., jedoch höchstens um 50 v. H. der Entschädigung gekürzt. Bezieht ein Versorgungsberechtigter Versorgungsbezüge nach Art. 14, 15 und 17 des Abgeordnetenstatuts, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 v. H. des Betrags, um den sie und die Versorgungsbezüge nach dem Abgeordnetenstatut die Entschädigung nach Art. 10 des Abgeordnetenstatuts übersteigen. Das Übergangsgeld nach Art. 13 des Abgeordnetenstatuts zählt zu den Versorgungsbezügen.