§ 43 KV M-V - Allgemeine Haushaltsgrundsätze
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
- Amtliche Abkürzung
- KV M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-9
(1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben unter Beachtung der Generationengerechtigkeit nachhaltig gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie den Empfehlungen des Stabilitätsrates gemäß § 51 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes Rechnung zu tragen.
(2) Die Gemeinde hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen. Investitionsvorhaben oder selbstständig nutzbare Teilvorhaben dürfen erst begonnen werden, wenn die Finanzierung gesichert ist.
(3) Die Gemeinde darf sich nicht überschulden. Sie ist überschuldet, wenn nach der Haushaltsplanung das Eigenkapital im Haushaltsjahr aufgebraucht wird oder in der Bilanz ein "nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen ist.
(4) Der Haushaltsplan ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit aufzustellen und auszuführen.
(5) Die Bücher sind nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden zu führen. Dabei sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung der besonderen gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
(6) Der Haushalt ist in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung auszugleichen.
(7) Kann der Haushaltsausgleich nach Absatz 6 trotz Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten sowie Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten nicht erreicht werden, ist ein Haushaltssicherungskonzept zu erstellen, in dem die Ursachen für den unausgeglichenen Haushalt beschrieben und Maßnahmen dargestellt werden, durch die der Haushaltsausgleich und eine geordnete Haushaltswirtschaft auf Dauer sichergestellt werden. Es ist der Zeitraum anzugeben, innerhalb dessen der Haushaltsausgleich wieder erreicht wird (Konsolidierungszeitraum).
(8) Das Haushaltssicherungskonzept wird von der Gemeindevertretung beschlossen. Es ist über den Konsolidierungszeitraum mindestens jährlich fortzuschreiben. Die Fortschreibung ist bei negativen Abweichungen vom bereits beschlossenen Haushaltssicherungskonzept von der Gemeindevertretung zu beschließen. Negative Abweichungen liegen insbesondere dann vor, wenn beschlossene Konsolidierungsmaßnahmen nicht oder nicht vollständig umgesetzt wurden, durchgeführte Konsolidierungsmaßnahmen nicht den gewünschten Erfolg gebracht haben oder sich der Konsolidierungszeitraum verlängert.