Versionsverlauf


§ 42 BestattG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Amtliche Abkürzung
BestattG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2128

(1) Leichen dürfen in einem anatomischen Institut wissenschaftlichen Zwecken erst dann zugeführt werden, wenn die für die Erdbestattung nach § 34 vorgeschriebenen Bestattungsunterlagen vorliegen.

(2) § 37 Abs. 1 gilt nicht für die Bestattung von Leichen, die zu wissenschaftlichen Zwecken in anatomische Institute gebracht werden. § 29 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.

(3) Das anatomische Institut hat dafür zu sorgen, dass durch die ihm zugeführten Leichen übertragbare Krankheiten nicht weiterverbreitet werden.

(4) Das anatomische Institut muss für die Bestattung der Leichen sorgen, sobald sie nicht mehr wissenschaftlichen Zwecken dienen.