§ 147 BauGB - Ordnungsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- BauGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 213-1
(1) 1Die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen ist Aufgabe der Gemeinde; hierzu gehören
- 1.die Bodenordnung einschließlich des Erwerbs von Grundstücken,
- 2.der Umzug von Bewohnern und Betrieben,
- 3.die Freilegung von Grundstücken,
- 4.die Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen sowie
- 5.sonstige Maßnahmen, die notwendig sind, damit die Baumaßnahmen durchgeführt werden können.
2Durch die Sanierung bedingte Erschließungsanlagen einschließlich Ersatzanlagen können außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liegen.
(2) 1Die Gemeinde kann die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen auf Grund eines Vertrags ganz oder teilweise dem Eigentümer überlassen. 2Ist die zügige und zweckmäßige Durchführung der vertraglich übernommenen Ordnungsmaßnahmen durch einzelne Eigentümer nicht gewährleistet, hat die Gemeinde insoweit für die Durchführung der Maßnahmen zu sorgen oder sie selbst zu übernehmen.