§ 6 MuSchEltZV - Anwendung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - MuSchEltZV)
- Amtliche Abkürzung
- MuSchEltZV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2-30-2
(1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge in entsprechender Anwendung des § 15 Absatz 1 bis 3 und § 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das durch Artikel 6 Absatz 8 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) 1Die Übertragung eines Anteils der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten nach § 15 Absatz 2 Satz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes muss rechtzeitig vor Beginn des zu übertragenden Zeitraumes angezeigt werden. 2Die Zustimmung zur Übertragung darf nur versagt werden, wenn zwingende dienstliche Belange entgegenstehen.