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§ 6 MuSchEltZV - Anwendung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - MuSchEltZV)
Amtliche Abkürzung
MuSchEltZV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-2-30-2

(1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge in entsprechender Anwendung des § 15 Absatz 1 bis 3 und § 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das durch Artikel 6 Absatz 8 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) 1Die Übertragung eines Anteils der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten nach § 15 Absatz 2 Satz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes muss rechtzeitig vor Beginn des zu übertragenden Zeitraumes angezeigt werden. 2Die Zustimmung zur Übertragung darf nur versagt werden, wenn zwingende dienstliche Belange entgegenstehen.